kulturrat thüringen e.v.

Satzung


Satzung für den Kulturrat Thüringen e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Kulturrat Thüringen e.V.“

(2) Der Verein wurde am 15. Februar 2011 gegründet und hat seinen Sitz in Erfurt.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen .


§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein hat den Zweck, der Kultur und den Künsten im Freistaat Thüringen eine angemessene öffentliche Geltung zu verschaffen und ihre Entwicklung zu fördern.

(2) Der Verein nimmt selbst und unmittelbar insbesondere folgende Aufgaben wahr:

(a) die Vielfalt und Qualität der kulturellen Infrastruktur zu unterstützen, um Thüringen als Kulturland zu stärken;

(b) die Information und den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Aktivierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf kulturelle Entwicklungen und kultur-und bildungspolitische Entscheidungen in Thüringen zu verbessern;

(c) gemeinsame kulturpolitische Interessen zu formulieren und sie in der Öffentlichkeit und gegenüber politischen Parteien, der Landesregierung und dem Thüringer Landtag zu vertreten, mit dem Ziel, mehr Transparenz und Partnerschaft herzustellen;

(d) die Diskussion, Erarbeitung und öffentliche Verbreitung von Analysen, Konzepten, Empfehlungen und Forderungen und deren Durchsetzung im kulturellen Bereich zu initiieren und zu fördern;

(e) Kongresse und Modellprojekte zu kulturpolitischen Fragen durchzuführen;

(f) die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Jugend-und Erwachsenenbildung im kulturellen Bereich.

(3) Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verein Zweckbetriebe unterhalten.

(4) In Beschlüssen der Organe des Kulturrat Thüringens sind die unterschiedlichen Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Kein Organ kann gegen den erklärten Willen eines Mitgliedes über dessen Angelegenheiten Beschlüsse fassen (Vetorecht).


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Im Sinne von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 AO erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Kulturrat Thüringen e.V. können werden: Fachverbände, -vereine und vergleichbare nichtkommerzielle und nichtstaatliche Institutionen und Vereinigungen auf Landesebene, die im Bereich der Kultur im Freistaat Thüringen tätig sind und landesweite Aktivitäten und kulturpolitische Modellhaftigkeit nachweisen.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt und ausführlich begründet werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(3) Verbände, die bereits in einem Dachverband organisiert sind und von diesem im Kulturrat vertreten werden, können grundsätzlich kein Mitglied werden. Doppelmitgliedschaften sind insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn es die strukturellen Aufgaben und Zwecke des Verbandes erfordern.

(4) Ein Austritt aus dem Kulturrat Thüringen e.V. ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

(5) Bei Ausschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(6) Über einen Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch den Verein beraten, informieren und unterstützen zu lassen.

(2) Die Mitglieder sollen den Verein über Vorgänge in ihrem Interessensbereich, die die Tätigkeit des Kulturrat Thüringen e.V. betreffen, informieren.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

(3) das Präsidium


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Vertretern eines jeden Mitgliedes zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

b) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr;

c) die Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren;

d) die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Kassenberichts;

e) die Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder;

f) die Entscheidung über die Mitgliedsbeiträge und Umlagen;

g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

i) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis des Vorstandes das Präsidium.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder das Vereinsinteresse es fordert. Für das Verfahren der Einberufung gilt § 8 entsprechend.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten geleitet.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ausgenommen sind Beschlüsse, die eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder (§ 7 g) und j)) erforderlich machen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit es in dieser Satzung nicht abweichend geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stimmen.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus je einem entsandten Vertreter der Mitgliedsverbände. Eine Stellvertretung ist möglich.

(2)Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis des Vorstandes das Präsidium bestehend aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten im Sinne von § 26 BGB.

(4) Der Verein wird durch zwei Präsidiumsmitglieder juristisch vertreten.


§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung

der jeweiligen Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des

Jahresberichts.

(2) Der Vorstand beschließt die Arbeitsprogramme des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Vorstand tagt mindestens drei Mal im Jahr. Er kann Arbeitsgruppen bilden oder Fachberater hinzuziehen.


§ 13 Wahl, Aufgaben und Amtsdauer des Präsidiums

(1) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 1) gewählt werden. Die drei Präsidiumsmitglieder gehören verschiedenen Mitgliedern des Vereins an. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt des Präsidiumsmitglieds endet auch dann, wenn die Mitgliedschaft des von ihm vertretenen Mitglieds endet.

(2) Das Präsidium repräsentiert den Kulturrat Thüringen e.V. gegenüber der Politik, Institutionen, den Medien und der Öffentlichkeit. Das Präsidium wird durch die Geschäftsstelle bei der Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands unterstützt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger benannt.


§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Einberufung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht eingeladen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 15 Abberufung eines Vorstandsmitglieds

(1) Wenn ein Vorstandsmitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(2) Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.


§ 16 Geschäftsführer(in)

(1) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen (eine) Geschäftsführer(in) bestellen. Der (Die) Geschäftsführer(in) ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen.

(2) Der (Die) Geschäftsführer(in) führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins und leitet dessen Geschäftsstelle.


§ 17 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Grundsätzlich werden die Vereins-und Organämter ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit, für diese eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26a EStG zu zahlen oder diese entgeltlich auf Grundlage eines Dienst-bzw. Honorar-oder Werkvertrages auszuüben. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.


§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, ist der Präsident vertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kulturrat Thüringens oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Projekte zu verwenden hat. Beschlüsse zur Übertragung des verbleibenden Vermögens an eine privatrechtliche Körperschaft bedürfen zuvor der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2017 in Erfurt beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Erfurt, 5. Mai 2017


 

Download:

Satzung des Kulturrats Thüringen [PDF]